Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SOLEA Service GmbH
§ 1
Allgemeines
- Für Bauleistungen im Sinne der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) gelten die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B und Teil C (VOB/B und C) in ihrer bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Im Übrigen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Solea Service GmbH (im Folgenden „Solea“)..
- Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
- Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von Solea ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller sowie auch dann, wenn Solea in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Geschäftsbedingungen leistet.
§ 2
Vertragsabschluss/ Bindung an Angebote
Sämtlichen Angebote von Solea sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit Solea erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Solea zustande.
§ 3
Preise
- Die Preise von Solea verstehen sich netto ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und ausschließlich der Kosten für Fracht und Verpackung, soweit sich nicht aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes ergibt oder ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Sind die gelieferten Produkte von Solea zu montieren, verstehen sich die vorgenannten Preise frei Baustelle. Handelt es sich bei dem Besteller um ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, so gilt Vorstehendes nur, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss ausgeführt werden soll.
- Sämtliche Angebote werden mit freibleibenden Preisen bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung abgegeben. Eine Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren berechtigt sein und muss dem Besteller innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Erhöht sich der Preis wesentlich mehr als die allgemeinen Lebenshaltungskosten, dann steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu.
- Solea hält sich an die Preise gemäß der Auftragsbestätigung für die Dauer von zwei Monaten ab Erteilung der Auftragsbestätigung gebunden. Nach Fristablauf behält sich Solea Preisangleichungen infolge Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen bei Rechnungsstellung vor, sofern nicht anders vereinbart.
§ 4
Fristen für Lieferung und/oder Leistung
- Verbindliche Liefer- und/oder Leistungsfristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Angaben wie „ca.“, „gegen“ usw. bezeichnen keine verbindlichen Fristen sondern geben nur die voraussichtliche Liefer- und/oder Leistungsfrist an. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei nicht richtiger und/oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung kann Solea vom Vertrag zurück treten.
- Nach Fristablauf ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Verzögerung ist nicht von Solea zu vertreten. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei , Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – verlängert sich, wenn und soweit Solea dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert ist, die Liefer- und /oder Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung und/oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird Solea von der Liefer- und/oder Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Liefer- und/oder Leistungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, sind Solea und der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und/oder Leistungsfrist oder wird Solea von der Liefer- und/oder Leistungsverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Von dem Eintritt eines der vorgenannten Umstände wird Solea den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
§ 5
Lieferung
- Sind die gelieferten Produkte von Solea zu montieren, erfolgt die Lieferung frei Baustelle. Mit der Anlieferung der Produkte an die Baustelle geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über.
- In allen übrigen Fällen erfolgt der Versand durch Solea auf Gefahr des Bestellers, auch wenn der Versand durch Mitarbeiter von Solea durchgeführt wird. Eine Transportversicherung schließt Solea auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Rechnung ab. Der Besteller trägt Transport-, Verpackungs- und ggf. die Versicherungskosten. Die Verpackungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
- Kann die versand- oder montagefertige Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung kommen (Annahmeverzug) zeigen wir dem Besteller schriftlich unsere Auslieferungsbereitschaft an.
- Die Leistung von Solea gilt als erbracht, wenn Solea spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen nach Anzeige der Auslieferungsbereitschaft der Abruf der bestellten Produkte vorliegt. Für diesen Fall behält sich Solea eine anderweitige Lieferung vor. Unberührt bleibt die Geltendmachung aller entstehenden Mehrkosten, insbesondere Lager- und Versicherungskosten.
- Solea behält sich vor, in zumutbarem Umfang Teilmengen zu liefern und diese getrennt abzurechnen. Jede Teilmenge gilt als gesondertes Geschäft und hat keinen Einfluss auf andere Geschäfte bzw. Teilmengen.
§ 6
Montage
- Ist die Montage durch Solea vorzunehmen, hat der Besteller die nachfolgenden Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen:
a) Der Besteller hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme (insgesamt die „Montage“) vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Es ist Sache des Bestellers, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen (z.B. Statik) für die Montage der Produkte auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.
b) Der Besteller hat für angemessene An- und Abfahrtsmöglichkeiten mit LKW einschließlich Anhänger Sorge zu tragen.
c) Die Räume, in denen die Montage erfolgen soll, müssen beheizt, beleuchtet und besenrein zur Verfügung stehen
d) Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, Strom und Wasser müssen kostenfrei bauseits vorhanden sein
e) Abfallcontainer mit ausreichendem Fassungsvermögen sind kostenfrei bauseits bereitzustellen
f) Installations-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gestellung, Auf- und Abbau von Gerüsten hat der Besteller auf seine Kosten zu übernehmen
g) Bodenbeläge oder Teppiche müssen – soweit vorhanden – ordnungsgemäß verlegt sein und müssen mit einer stabilen, gut begehbaren Folie abgedeckt sein, um ein Beschmutzen und/oder Beschädigen derselben während der Montage zu vermeiden.
- Solea wird die Montage nicht beginnen bzw. einstellen, wenn neben Solea weitere Unternehmen oder sonstige Dritte ganz oder teilweise zeitgleich beschäftigt sind und Solea behindern. Solea ist nicht verpflichtet, die von Solea gelieferten Produkte zu schützen.
- Verzögerungen infolge Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß vorstehender Ziffer 1 und/oder berechtigter Montageverweigerung durch Solea sind vom Besteller zu vertreten. Solea behält sich vor, Vorbereitungsarbeiten für die Montage durch Solea bei Nichtvorliegen der Montagevoraussetzungen gemäß vorstehender Ziffer 1 auch ohne ausdrücklichen Auftrag zu den üblichen Stundenansätzen von Solea zu Lasten des Bestellers durchzuführen und abzurechnen. Dadurch verursachte Mehrkosten der Montageverzögerung und/oder Montageunterbrechungen gehen zu Lasten des Bestellers.
- Die Räume, in denen die Montage erfolgen soll, sind vom Besteller gegen Einbruch/Diebstahl zu sichern, insbesondere verschlossen zu halten. Für Schäden an Betriebsmitteln, Maschinen und/oder Werkzeugen von Solea infolge ungenügender Sicherung haftet Solea der Besteller.
§ 7
Zahlungen
- Die Bezahlung des Rechnungsbetrages hat in Höhe des ausgewiesenen Rechnungsbetrages nach Rechnungsstellung zu erfolgen, soweit sich nicht aus diesen Geschäftsbedingungen etwas anderes ergibt oder ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
- Abschlagszahlungen sind wie folgt fällig:
a) Ein Drittel der Auftragssumme nach Auftragserteilung;
b) Ein weiteres Drittel der Auftragssumme bei Montagebeginn bzw. Anzeige der Auslieferungsbereitschaft (§ 5);
c) Der Restbetrag nach Rechnungsstellung.
- Für Lieferungen von Produkten gewährt Solea kein Skonto, soweit nicht anders vereinbart. Die Zahlung hat ohne Abzug innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Rabatte, Nachlässe und/oder Sonderkonditionen können gesondert vereinbart werden.
- Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und auf Kosten des Bestellers entgegengenommen.
- Im Falle des Zahlungsverzuges sind die fälligen Beträge mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen.
- Photovoltaikmodule sind stets vollständig im Voraus zu bezahlen.
§ 8
Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller Solea gegenüber nur geltend machen, wenn und soweit dem Besteller Rechte aus demselben Vertragsverhältnis zustehen. Eine Aufrechnung kann Solea gegenüber nur erfolgen mit nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
§ 9
Schadensersatz
1. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Bestellers ist Solea berechtigt, vom Besteller Schadensersatz in Höhe von pauschal 25 % des Nettoauftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren, konkret zu berechnenden Schadens ist Solea ebenso vorbehalten wie der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Besteller. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Besteller über.
2. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Solea oder seitens eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Solea haftet Solea nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung von Solea auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung von Solea ausgeschlossen.
§ 10
Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Tilgung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung von Solea mit dem Besteller (bei Entgegennahme von Schecks/Wechseln bis zu deren Einlösung) behält sich Solea das Eigentum an den von Solea gelieferten Produkten vor. Bei Vertragsverletzungen des Bestellers, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Produkte zurückzunehmen. Der Besteller hat die Produkte pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
2. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu bearbeiten, zu verarbeiten und weiter zu veräußern. Solea behält sich vor, diese Ermächtigung bei begründetem Anlass zu widerrufen. Der Besteller tritt hiermit die im Falle der Weiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung entstehenden Forderungen gegen Dritte an Solea ab. Solea nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Befugnis von Solea, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Besteller auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. Solea verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Solea verpflichtet sich, die Solea zustehenden Sicherungen nach Wahl von Solea insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen, um mehr als 20 % übersteigt.
3. Bei Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Besteller tritt kein Eigentumserwerb durch den Besteller ein. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Solea Verarbeiter im Sinne des § 950 BGB ist.
4. Bei Verbindung und/oder Vermischung mit nicht Solea gehörenden Produkten erwirbt Solea Miteigentum an der neuen Sache (§§ 947, 948 BGB) im Verhältnis des Rechnungswertes der vermischten Produkte.
5. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung von Produkten, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, fällt nicht unter den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb im Sinne der vorstehenden Ermächtigung. Sollten Dritte, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, Zugriff auf die Produkte von Solea nehmen, oder sollten die Produkte von Solea sonst mit Rechten Dritter belastet sein, hat uns der Besteller hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller haftet auf Schadensersatz aus verzögerter Anzeige.
§ 11
Gewährleistung
Für Mängel haftet Solea wie folgt:
1. Der Besteller hat die empfangenen Produkte unverzüglich nach Lieferung auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Eventuelle offensichtliche Mängel hat er innerhalb von acht Tagen nach Lieferung der Produkte, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung durch schriftliche Anzeige bei Solea zu rügen. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht erlischt die Gewährleistungspflicht.
2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl von Solea die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts. Erhöhte Aufwendungen für die Lieferung eines mangelfreien Produkts, die dadurch entstehen, dass die Produkte nach der Lieferung an einen anderen als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden sind, trägt der Besteller.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller Solea die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
4. Für Mängel, die durch Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder eines Dritten verursacht worden sind und deren Folgen, übernimmt Solea keine Haftung.
5. Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten zu lassen. Der Besteller stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Produkten haben.
6. Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Zusätzlich und unabhängig von Gewährleistungsansprüchen gewährt Solea eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. Im Falle einer Garantieleistung behält sich Solea vor, den Hersteller das jeweilige Produkt daraufhin prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Die Kostenübernahme für die Leistungen ist Sache des Herstellers. Im Falle der Insolvenz bzw. Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers ist Solea zu keiner Garantieleistung verpflichtet.
§ 12
Maße, Maßänderungen
1. Solea sichert die Lieferung gemäß gemeinsamem Aufmaß zu.
2. Anderweitig erhobene Maße bedürfen der schriftlichen Mitteilung durch den Besteller.
3. Die Mitteilung von Maßänderungen hat bis spätestens 10 Arbeitstage vor dem vereinbarten Montagebeginn zu erfolgen. Später mitgeteilte Maßänderungen können von Solea nicht mehr berücksichtigt werden.
4. Bei sonstigen Maßänderungen behält sich Solea eine angemessene Anpassung des Preises vor. Die Kosten solcher Änderungen hat der Besteller zu tragen.
5. Eine darüber hinaus gehende Haftung für Maßabweichungen ist ausgeschlossen.
§ 13
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Deggendorf. Handelt es sich bei dem Besteller um ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, wird als ausschließlicher Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – Landgericht Deggendorf vereinbart. Solea ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.
2. Für die Vertragsbeziehung zu den Bestellern von Solea gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Anschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.
§ 14
Vertragsstrafe
Eine Vertragsstrafe wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vereinbart. Sollten in allgemeinen Geschäftsbedingungen der Besteller von Solea Vertragsstrafversprechen enthalten sein, wird dem ausdrücklich widersprochen. Diese werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.
Stand: 07/11